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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: Richtlinie 92/12/EWG (Systemrichtlinie) - Alphaversion



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Art. 4, Art. 19, Art. 20, § 141, § 143


Art. 4

Art. 4 Buchst. c Richtlinie 92/12/EWG (Systemrichtlinie)

  • Urteil vom 30. November 2004 VII R 25/01

    1. Art. 20 der Richtlinie 92/12/EWG (Systemrichtlinie) soll Kompetenzkonflikte zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bei der Verbrauchbesteuerung von Erzeugnissen, die im Verfahren unter Steueraussetzung Gegenstand einer Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit waren, verhindern. Deshalb hat jeder der in den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift geregelten Fälle einer Zuwiderhandlung seinen eigenen Anwendungsbereich.

    2. Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie erfasst die Fälle, in denen die Erzeugnisse nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und der Ort der Zuwiderhandlung nicht festgestellt werden konnte. Bestimmungsort ist bei einem auf Ausfuhr aus der Gemeinschaft angelegten Verfahren der Steueraussetzung, also auch in Fällen der Durchfuhr durch das deutsche Steuergebiet, der Ort der Zollstelle, bei der die Erzeugnisse die Gemeinschaft bestimmungsgemäß verlassen sollen (Ausgangszollstelle). In solchen Fällen kommt es auf irgendwelche von den Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats getroffene Feststellungen zu der Natur der Unregelmäßigkeiten nicht an. Die Steuererhebungskompetenz steht dem Abgangsmitgliedstaat zu.

    3. § 143 Abs. 2 BranntwMonG, der Art. 20 Abs. 2 der Systemrichtlinie in das nationale Recht umsetzen soll, stellt keine korrekte Umsetzung des Gemeinschaftsrechts dar, weil er die Fälle des Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie (oben 2.) nicht von seiner Anwendung ausschließt und der Bundesrepublik Deutschland dadurch eine Steuererhebungskompetenz zuschreibt, die ihr nicht zukommt. § 143 Abs. 2 BranntwMonG hat daher in solchen Fällen unangewendet zu bleiben (Anschluss an das EuGH-Urteil vom 12. Dezember 2002 Rs. C-395/00 --Cipriani--, EuGHE 2002, I-11877).

Art. 19

Art. 19 Abs. 4 Richtlinie 92/12/EWG (Systemrichtlinie)

  • Urteil vom 30. November 2004 VII R 25/01

    1. Art. 20 der Richtlinie 92/12/EWG (Systemrichtlinie) soll Kompetenzkonflikte zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bei der Verbrauchbesteuerung von Erzeugnissen, die im Verfahren unter Steueraussetzung Gegenstand einer Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit waren, verhindern. Deshalb hat jeder der in den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift geregelten Fälle einer Zuwiderhandlung seinen eigenen Anwendungsbereich.

    2. Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie erfasst die Fälle, in denen die Erzeugnisse nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und der Ort der Zuwiderhandlung nicht festgestellt werden konnte. Bestimmungsort ist bei einem auf Ausfuhr aus der Gemeinschaft angelegten Verfahren der Steueraussetzung, also auch in Fällen der Durchfuhr durch das deutsche Steuergebiet, der Ort der Zollstelle, bei der die Erzeugnisse die Gemeinschaft bestimmungsgemäß verlassen sollen (Ausgangszollstelle). In solchen Fällen kommt es auf irgendwelche von den Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats getroffene Feststellungen zu der Natur der Unregelmäßigkeiten nicht an. Die Steuererhebungskompetenz steht dem Abgangsmitgliedstaat zu.

    3. § 143 Abs. 2 BranntwMonG, der Art. 20 Abs. 2 der Systemrichtlinie in das nationale Recht umsetzen soll, stellt keine korrekte Umsetzung des Gemeinschaftsrechts dar, weil er die Fälle des Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie (oben 2.) nicht von seiner Anwendung ausschließt und der Bundesrepublik Deutschland dadurch eine Steuererhebungskompetenz zuschreibt, die ihr nicht zukommt. § 143 Abs. 2 BranntwMonG hat daher in solchen Fällen unangewendet zu bleiben (Anschluss an das EuGH-Urteil vom 12. Dezember 2002 Rs. C-395/00 --Cipriani--, EuGHE 2002, I-11877).

Art. 20

Art. 20 Abs. 1 bis 3; BranntwMonG Richtlinie 92/12/EWG (Systemrichtlinie)

  • Urteil vom 30. November 2004 VII R 25/01

    1. Art. 20 der Richtlinie 92/12/EWG (Systemrichtlinie) soll Kompetenzkonflikte zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bei der Verbrauchbesteuerung von Erzeugnissen, die im Verfahren unter Steueraussetzung Gegenstand einer Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit waren, verhindern. Deshalb hat jeder der in den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift geregelten Fälle einer Zuwiderhandlung seinen eigenen Anwendungsbereich.

    2. Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie erfasst die Fälle, in denen die Erzeugnisse nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und der Ort der Zuwiderhandlung nicht festgestellt werden konnte. Bestimmungsort ist bei einem auf Ausfuhr aus der Gemeinschaft angelegten Verfahren der Steueraussetzung, also auch in Fällen der Durchfuhr durch das deutsche Steuergebiet, der Ort der Zollstelle, bei der die Erzeugnisse die Gemeinschaft bestimmungsgemäß verlassen sollen (Ausgangszollstelle). In solchen Fällen kommt es auf irgendwelche von den Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats getroffene Feststellungen zu der Natur der Unregelmäßigkeiten nicht an. Die Steuererhebungskompetenz steht dem Abgangsmitgliedstaat zu.

    3. § 143 Abs. 2 BranntwMonG, der Art. 20 Abs. 2 der Systemrichtlinie in das nationale Recht umsetzen soll, stellt keine korrekte Umsetzung des Gemeinschaftsrechts dar, weil er die Fälle des Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie (oben 2.) nicht von seiner Anwendung ausschließt und der Bundesrepublik Deutschland dadurch eine Steuererhebungskompetenz zuschreibt, die ihr nicht zukommt. § 143 Abs. 2 BranntwMonG hat daher in solchen Fällen unangewendet zu bleiben (Anschluss an das EuGH-Urteil vom 12. Dezember 2002 Rs. C-395/00 --Cipriani--, EuGHE 2002, I-11877).

§ 141

§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Richtlinie 92/12/EWG (Systemrichtlinie)

  • Urteil vom 30. November 2004 VII R 25/01

    1. Art. 20 der Richtlinie 92/12/EWG (Systemrichtlinie) soll Kompetenzkonflikte zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bei der Verbrauchbesteuerung von Erzeugnissen, die im Verfahren unter Steueraussetzung Gegenstand einer Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit waren, verhindern. Deshalb hat jeder der in den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift geregelten Fälle einer Zuwiderhandlung seinen eigenen Anwendungsbereich.

    2. Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie erfasst die Fälle, in denen die Erzeugnisse nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und der Ort der Zuwiderhandlung nicht festgestellt werden konnte. Bestimmungsort ist bei einem auf Ausfuhr aus der Gemeinschaft angelegten Verfahren der Steueraussetzung, also auch in Fällen der Durchfuhr durch das deutsche Steuergebiet, der Ort der Zollstelle, bei der die Erzeugnisse die Gemeinschaft bestimmungsgemäß verlassen sollen (Ausgangszollstelle). In solchen Fällen kommt es auf irgendwelche von den Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats getroffene Feststellungen zu der Natur der Unregelmäßigkeiten nicht an. Die Steuererhebungskompetenz steht dem Abgangsmitgliedstaat zu.

    3. § 143 Abs. 2 BranntwMonG, der Art. 20 Abs. 2 der Systemrichtlinie in das nationale Recht umsetzen soll, stellt keine korrekte Umsetzung des Gemeinschaftsrechts dar, weil er die Fälle des Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie (oben 2.) nicht von seiner Anwendung ausschließt und der Bundesrepublik Deutschland dadurch eine Steuererhebungskompetenz zuschreibt, die ihr nicht zukommt. § 143 Abs. 2 BranntwMonG hat daher in solchen Fällen unangewendet zu bleiben (Anschluss an das EuGH-Urteil vom 12. Dezember 2002 Rs. C-395/00 --Cipriani--, EuGHE 2002, I-11877).

§ 143

§ 143 Abs. 2 Richtlinie 92/12/EWG (Systemrichtlinie)

  • Urteil vom 30. November 2004 VII R 25/01

    1. Art. 20 der Richtlinie 92/12/EWG (Systemrichtlinie) soll Kompetenzkonflikte zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bei der Verbrauchbesteuerung von Erzeugnissen, die im Verfahren unter Steueraussetzung Gegenstand einer Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit waren, verhindern. Deshalb hat jeder der in den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift geregelten Fälle einer Zuwiderhandlung seinen eigenen Anwendungsbereich.

    2. Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie erfasst die Fälle, in denen die Erzeugnisse nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und der Ort der Zuwiderhandlung nicht festgestellt werden konnte. Bestimmungsort ist bei einem auf Ausfuhr aus der Gemeinschaft angelegten Verfahren der Steueraussetzung, also auch in Fällen der Durchfuhr durch das deutsche Steuergebiet, der Ort der Zollstelle, bei der die Erzeugnisse die Gemeinschaft bestimmungsgemäß verlassen sollen (Ausgangszollstelle). In solchen Fällen kommt es auf irgendwelche von den Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats getroffene Feststellungen zu der Natur der Unregelmäßigkeiten nicht an. Die Steuererhebungskompetenz steht dem Abgangsmitgliedstaat zu.

    3. § 143 Abs. 2 BranntwMonG, der Art. 20 Abs. 2 der Systemrichtlinie in das nationale Recht umsetzen soll, stellt keine korrekte Umsetzung des Gemeinschaftsrechts dar, weil er die Fälle des Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie (oben 2.) nicht von seiner Anwendung ausschließt und der Bundesrepublik Deutschland dadurch eine Steuererhebungskompetenz zuschreibt, die ihr nicht zukommt. § 143 Abs. 2 BranntwMonG hat daher in solchen Fällen unangewendet zu bleiben (Anschluss an das EuGH-Urteil vom 12. Dezember 2002 Rs. C-395/00 --Cipriani--, EuGHE 2002, I-11877).

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