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      § 257 Abs. 2, 2a SGB V
       
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            Urteil vom 22. Juli 2008    
VI R 56/05 
            
1. Die nach § 3 Nr. 62 Satz 1
EStG für die Steuerfreiheit vorausgesetzte gesetzliche Verpflichtung zu
einer Zukunftssicherungsleistung des Arbeitgebers ergibt sich für einen
Arbeitgeberzuschuss zu einer privaten Krankenversicherung aus § 257
Abs. 2a Satz 1 SGB V. 
            
2. Die Vorlage der Bescheinigung nach § 257
Abs. 2a Satz 3 SGB V ist nicht konstitutive Voraussetzung der
Steuerbefreiung. 
            
3. § 257 Abs. 2a SGB V findet
auch auf Steuerpflichtige Anwendung, die eine Krankenversicherung bei einem
Versicherungsunternehmen abgeschlossen haben, das in einem anderen Land der EU
seinen Sitz hat. 
            
4. § 257 Abs. 2a SGB V
beschränkt nicht die Dienstleistungsfreiheit i.S. des Art. 49
EGV. 
         
       
    
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