Der Verein Hamara Bandhan e.V. 
braucht Ihre Unterstützung.
 
 
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation. 
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      § 28 Abs. 3 StBerG
       
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            Beschluss vom 8. Dezember
2006     VII B 243/05 
            
1.
Der Leiter der Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins ist wegen der
Schließung der Beratungsstelle nicht
klagebefugt. 
            2. Eine
Anfechtungsklage ist, wenn dem Kläger die Klagebefugnis fehlt, auch dann
als unzulässig abzuweisen, wenn dessen Einspruch mangels Beschwer verworfen
worden ist. 
            3. Ist
eine Klage offensichtlich unzulässig, bedarf es keiner notwendigen
Beiladung Dritter, die von dem angefochtenen Verwaltungsakt betroffen sind.
 
         
       
    
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