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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 37a StBerG - Alphaversion



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§ 37a StBerG

  • Urteil vom 6. März 2001 VII R 38/00

    1. Die Festlegung der Bestehensgrenze in der Steuerberaterprüfung auf die Durchschnittsnote 4,15 entspricht höherrangigem Recht.

    2. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz des Prüfungsrechts, wonach eine Zwischennote der besseren Note zugeordnet werden muss; das gilt auch im Hinblick auf die Feststellung des Bestehens der Prüfung anhand einer Berechnung des Durchschnitts der Noten für einzelne Prüfungsleistungen.

§ 37a Abs. 2 StBerG

  • Urteil vom 1. April 2008 VII R 13/07

    1. Die Eignungsprüfung gemäß § 37a Abs. 2 StBerG ist eine "Prüfung als Steuerberater" i.S. des § 35 Abs. 1 StBerG; hat ein Bewerber von den zwei Wiederholungsmöglichkeiten für die Steuerberaterprüfung erfolglos Gebrauch gemacht, steht ihm auch die Eignungsprüfung nicht mehr offen.

    2. Bewerber um die Zulassung zur Prüfung als Steuerberater, die ihr berufsqualifizierendes Hochschulstudium in Deutschland abgeschlossen haben, können an der Eignungsprüfung auch dann nicht teilnehmen, wenn sie aufgrund dieses Hochschulstudiums in einem anderen Mitgliedstaat als Steuerberater zugelassen worden sind, nunmehr jedoch auch eine Bestellung als Steuerberater in Deutschland erstreben.

  • Beschluss vom 12. April 2005 VII B 294/04

    Berufsbewerber, die ihre berufsqualifizierende Ausbildung in Deutschland erhalten haben und Anspruch auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung haben, können zur Eignungsprüfung nach § 37a Abs. 2 StBerG grundsätzlich nicht zugelassen werden.

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