Zurück zur Übersicht

Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 46 StBerG - Alphaversion



Der Verein Hamara Bandhan e.V. braucht Ihre Unterstützung.


Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.

www.codica.de >> BFH-Entscheidungen >> StBerG >> § 46 StBerG

§ 46 Abs. 1 StBerG

  • Urteil vom 13. November 2001 VII R 14/01

    Wird die Bestellung als Steuerbevollmächtigter wegen unrichtiger bzw. unvollständiger Angaben im Zusammenhang mit dem Antrag auf Wiederbestellung als Steuerbevollmächtigter zurückgenommen, so ist bei Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides nicht zu prüfen, ob ein Anspruch des Betroffenen auf Wiederbestellung als Steuerbevollmächtigter besteht.

§ 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG

  • Beschluss vom 24. November 2008 VII B 149/08

    Sowohl nach der bisherigen als auch nach der ab dem 1. Juli 2008 geltenden Rechtslage sind pensionierte Richter, die keine Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, vor dem BFH nicht vertretungsberechtigt.

  • Urteil vom 4. Dezember 2007 VII R 64/06

    Die Entscheidung ist nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt worden.

    1. Beim Vorliegen des Vermögensverfalls des Steuerberaters ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind; nur in Ausnahmefällen ist ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung gestattet. Die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand liegt bei dem betroffenen Steuerberater.

    2. Erforderlich ist ein auf die konkrete Situation des betroffenen Steuerberaters bezogener substantiierter und glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass der Steuerberater seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird. Ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, ist eine Frage der dem Tatrichter vorbehaltenen Tatsachenwürdigung.

    3. Der Umstand allein, dass die steuerberatende Tätigkeit im Angestelltenverhältnis ausgeübt wird, reicht für den Entlastungsbeweis nicht aus; jedoch können arbeitsvertragliche Beschränkungen des angestellten Steuerberaters im Hinblick auf Treuhänder- oder Verwaltungsbefugnisse über Gelder oder sonstige Vermögenswerte der Mandanten im Einzelfall geeignet sein, den Entlastungsbeweis zu erbringen, wenn ihre Einhaltung vom Arbeitgeber wirksam kontrolliert werden kann.

    4. Eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen lässt sich nicht ausschließen, wenn sich der betroffene Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder auch eigenen Angelegenheiten als unzuverlässig erwiesen hat und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält, weshalb im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung insbesondere die Verletzung steuerlicher Pflichten des Steuerberaters zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen ist.

  • Beschluss vom 4. März 2004 VII R 21/02

    1. Die Vermutung, dass durch die weitere Berufsausübung eines in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters Interessen der Auftraggeber gefährdet sind, greift auch nach In-Kraft-Treten der InsO ein und kann nur aufgrund außergewöhnlicher Umstände des einzelnen Falles als widerlegt angesehen werden; die in der Rechtsprechung des Senats unter der Geltung der KO aufgestellten Grundsätze gelten insoweit im Wesentlichen fort.

    2. § 12 GewO ist auf die Bestellung als Steuerberater auch nicht entsprechend anwendbar.

www.codica.de >> BFH-Entscheidungen >> StBerG >> § 46 StBerG

Zurück zur Übersicht

Produced by Sokras(DH) V0.7.1alpha - www.codica.de (30. September 2009) - Anmerkungen, Fragen und Kritik senden Sie bitte an codica@wikilaw.de.