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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 464a StPO - Alphaversion



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§ 464a StPO

  • Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 42/04

    1. Strafverteidigungskosten sind Erwerbsaufwendungen, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst war.

    2. Auf einer Honorarvereinbarung beruhende Strafverteidigungskosten führen nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung, soweit sie nach einem Freispruch des Steuerpflichtigen nicht der Staatskasse zur Last fallen.

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