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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 59 UStDV - Alphaversion



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§ 59 UStDV

  • Urteil vom 10. April 2003 V R 35/01

    1. Die Vergütung von Vorsteuerbeträgen setzt zunächst voraus, dass dem Unternehmer abziehbare Vorsteuerbeträge berechnet worden sind.

    2. § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG verstößt weder gegen das DBA-Brasilien noch gegen das GG.

  • Beschluss vom 22. Februar 2001 V R 26/00

    Dem EuGH wird folgende Frage zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG vorgelegt:

    Liegt in einem Fall, in dem ein Leasingnehmer das geleaste Auto im Namen und für Rechnung des Leasinggebers bei Tankstellen betankt, eine Treibstofflieferung des Leasinggebers an den Leasingnehmer vor und ist diese Lieferung an dem in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG genannten Lieferort zu versteuern oder geht die "Weiterlieferung" in der nach Art. 9 der Richtlinie 77/388/EWG zu besteuernden Dienstleistung des Leasinggebers auf?

§§ 59 ff. UStDV

  • Urteil vom 22. Mai 2003 V R 97/01

    Zur Auslegung der Begriffe "ansässig" und "Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit" (§ 18 Abs. 9 UStG 1993)

    Mit dem Verfahren zur Vorsteuervergütung für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Steuerpflichtige nach § 18 Abs. 9 Satz 6 und 7 UStG 1993 i.V.m. §§ 59 ff. UStDV 1993 hat der Gesetz- und Verordnungsgeber Art. 17 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG i.V.m. Art. 1 der Dreizehnten Richtlinie 86/560/EWG umgesetzt. Die in § 18 Abs. 9 UStG 1993 enthaltenen Begriffe "ansässig" bzw. "Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit" sind daher richtlinienkonform auszulegen.

§§ 59 ff. UStDV 1980/1993

  • Urteil vom 10. April 2003 V R 26/00 (Nachfolgeentscheidung zum Urteil des EuGH vom 6. Februar 2003 Rs. C-185/01 --Auto Lease Holland BV--)

    Betankt ein Leasingnehmer das geleaste Fahrzeug bei Tankstellen mittels einer Kreditkarte des Leasinggebers entsprechend einer "Übereinkunft über Kraftstoffverwaltung" für Rechnung des Leasinggebers, so liegt keine Kraftstofflieferung des Leasinggebers an den Leasingnehmer vor. Die Mineralölgesellschaft verschafft nicht dem Leasinggeber, sondern dem Leasingnehmer die Verfügungsmacht an dem Treibstoff. Die "Übereinkunft über Kraftstoffverwaltung" ist in Fällen wie im Streitfall kein Vertrag über Kraftstofflieferung, sondern ein Vertrag über die Finanzierung des Bezugs von Kraftstoff.

§§ 59 ff. UStDV 1993

  • Urteil vom 14. Mai 2008 XI R 58/06

    1. Die von einem anderen Mitgliedstaat für das Vorsteuervergütungsverfahren erteilte Unternehmerbescheinigung begründet die Vermutung, dass das betreffende Unternehmen in dem Mitgliedstaat, dessen Steuerverwaltung ihm die Bescheinigung ausgestellt hat, steuerpflichtig und ansässig ist. Die inländische Steuerverwaltung ist grundsätzlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an die Angaben dieser Bescheinigung gebunden (EuGH-Urteil vom 28. Juni 2007 Rs. C-73/06 --Planzer Luxembourg Sarl--, Slg. 2007, I-5655).

    2. Die Bindungswirkung der Unternehmerbescheinigung entfällt, wenn die inländische Steuerverwaltung bei Zweifeln an deren Richtigkeit aufgrund von Aufklärungsmaßnahmen (z.B. eigene Auskünfte des Steuerpflichtigen, Amtshilfe) Informationen erhält, aus denen hervorgeht, dass die in der Bescheinigung angegebene Anschrift weder dem Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen entspricht noch die einer festen Niederlassung ist, von der aus der Steuerpflichtige seine Umsätze tätigt.

  • Urteil vom 17. April 2008 V R 41/06

    Der Steuervergütungsanspruch nach § 18 Abs. 9 UStG 1993 i.V.m. §§ 59 ff. UStDV 1993 beruht auf einer "Festsetzung der Umsatzsteuer" i.S. des § 233a Abs. 1 Satz 1 AO und ist deshalb nach näherer Maßgabe des § 233a AO zu verzinsen.

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