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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 21 UmwStG - Alphaversion



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§ 21 Abs. 1 UmwStG 1977/1995

  • Urteil vom 14. Januar 2004 X R 37/02

    1. Die Ablösung wiederkehrender Bezüge aus einer Betriebs- oder Anteilsveräußerung durch eine Einmalzahlung kann als Veräußerungserlös tarifbegünstigt sein (Bestätigung des Senatsurteils vom 10. Juli 1991 X R 79/90, BFHE 165, 75).

    2. Ist bereits im Jahr der Betriebs- oder Anteilsveräußerung eine Einmalzahlung tarifbegünstigt versteuert worden, steht dies der Tarifbegünstigung der Ablösezahlung im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht entgegen, wenn die erstgenannte Einmalzahlung im Verhältnis zum Ablösebetrag als geringfügig anzusehen ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 165, 75).

§ 21 Abs. 1 UmwStG 1995

  • Urteil vom 28. November 2007 I R 34/07

    Gehen infolge einer Kapitalerhöhung stille Reserven von einbringungsgeborenen Alt-Anteilen auf die neuen Anteile über, sind die neuen Anteile zu gleicher Quote steuerverhaftet. Dem Inhaber der neuen Anteile steht kein Wahlrecht zu, die Steuerverhaftung in anderer Weise auf diese zu verteilen (Bestätigung der BMF-Schreiben vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268, Tz. 21.14; vom 28. April 2003, BStBl I 2003, 292, Tz. 52).

§ 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 UmwStG 1995

  • Urteil vom 7. August 2002 I R 84/01

    1. Bei der Befreiung gemeinnütziger Körperschaften von der Körperschaftsteuer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG 1996 handelt es sich um eine persönliche Steuerbefreiung i.S. von § 21 Abs. 3 Nr. 2 UmwStG 1995 i.d.F. bis zur Änderung durch das StBereinG 1999. Die Neufassung des § 21 Abs. 3 Nr. 2 UmwStG 1995 durch das StBereinG 1999 stellt das klar.

    2. Der Gewinn, den eine gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG 1996 von der Körperschaftsteuer befreite gemeinnützige Körperschaft aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile erzielt, ist gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 2 UmwStG 1995 steuerpflichtig. Er unterfällt gemäß § 23 Abs. 1 KStG 1996 dem vollen Steuersatz von 45 v.H. und nicht gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 2 2. Halbsatz KStG 1996 dem ermäßigten Steuersatz von 42 v.H.

§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG 1995

  • Urteil vom 31. Mai 2005 I R 28/04

    Der Antrag auf Entstrickung einbringungsgeborener Anteile nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG 1995 kann im Regelfall nicht widerrufen oder zurückgenommen werden.

§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 UmwStG

  • Urteil vom 24. Juni 2008 IX R 58/05

    1. Ursprünglich einbringungsgeborene Anteile an einer GmbH, die durch einen Antrag nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG entstrickt wurden, unterfallen der Besteuerung gemäß § 17 Abs. 1 EStG.

    2. Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 2 EStG in Bezug auf derartige Anteile ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis den gemeinen Wert der Anteile (§ 21 Abs. 2 Satz 2 UmwStG) übersteigt.

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