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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: Ursprungsprotokoll zum Europa-Abkommen EG-Polen - Alphaversion



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Art. 2, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 21


Art. 2

Art. 2 Abs. 1 Ursprungsprotokoll zum Europa-Abkommen EG-Polen

  • Urteil vom 23. Juni 2009 VII R 33/08

    1. Der bestimmungsgemäße Gebrauch von Kleidungsstücken (wie das Tragen, Waschen und Bügeln) ist keine ursprungsbegründende Bearbeitung der Bekleidung im Sinne des Abkommens EG-Polen.

    2. Die Feststellung, der Ausführer habe für eine nach Polen exportierte Warensendung die Ursprungserklärung auf der Rechnung zu Unrecht abgegeben, ist nicht durch einen an den Ausführer gerichteten Verwaltungsakt zu treffen (Bestätigung der Rechtsprechung).

Art. 5

Art. 5 Abs. 1 Ursprungsprotokoll zum Europa-Abkommen EG-Polen

  • Urteil vom 23. Juni 2009 VII R 33/08

    1. Der bestimmungsgemäße Gebrauch von Kleidungsstücken (wie das Tragen, Waschen und Bügeln) ist keine ursprungsbegründende Bearbeitung der Bekleidung im Sinne des Abkommens EG-Polen.

    2. Die Feststellung, der Ausführer habe für eine nach Polen exportierte Warensendung die Ursprungserklärung auf der Rechnung zu Unrecht abgegeben, ist nicht durch einen an den Ausführer gerichteten Verwaltungsakt zu treffen (Bestätigung der Rechtsprechung).

Art. 6

Art. 6 Abs. 1 Ursprungsprotokoll zum Europa-Abkommen EG-Polen

  • Urteil vom 23. Juni 2009 VII R 33/08

    1. Der bestimmungsgemäße Gebrauch von Kleidungsstücken (wie das Tragen, Waschen und Bügeln) ist keine ursprungsbegründende Bearbeitung der Bekleidung im Sinne des Abkommens EG-Polen.

    2. Die Feststellung, der Ausführer habe für eine nach Polen exportierte Warensendung die Ursprungserklärung auf der Rechnung zu Unrecht abgegeben, ist nicht durch einen an den Ausführer gerichteten Verwaltungsakt zu treffen (Bestätigung der Rechtsprechung).

Art. 7

Art. 7 Abs. 1 Ursprungsprotokoll zum Europa-Abkommen EG-Polen

  • Urteil vom 23. Juni 2009 VII R 33/08

    1. Der bestimmungsgemäße Gebrauch von Kleidungsstücken (wie das Tragen, Waschen und Bügeln) ist keine ursprungsbegründende Bearbeitung der Bekleidung im Sinne des Abkommens EG-Polen.

    2. Die Feststellung, der Ausführer habe für eine nach Polen exportierte Warensendung die Ursprungserklärung auf der Rechnung zu Unrecht abgegeben, ist nicht durch einen an den Ausführer gerichteten Verwaltungsakt zu treffen (Bestätigung der Rechtsprechung).

Art. 21

Art. 21 Ursprungsprotokoll zum Europa-Abkommen EG-Polen

  • Urteil vom 23. Juni 2009 VII R 33/08

    1. Der bestimmungsgemäße Gebrauch von Kleidungsstücken (wie das Tragen, Waschen und Bügeln) ist keine ursprungsbegründende Bearbeitung der Bekleidung im Sinne des Abkommens EG-Polen.

    2. Die Feststellung, der Ausführer habe für eine nach Polen exportierte Warensendung die Ursprungserklärung auf der Rechnung zu Unrecht abgegeben, ist nicht durch einen an den Ausführer gerichteten Verwaltungsakt zu treffen (Bestätigung der Rechtsprechung).

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