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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: Art. 4 VO (EWG) Nr. 3665/87 - Alphaversion



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Art. 4 VO (EWG) Nr. 3665/87

  • Urteil vom 21. März 2002 VII R 35/01

    Die Voraussetzung für die Gewährung einer nach einem einheitlichen Erstattungssatz für alle Drittländer festgelegten Ausfuhrerstattung ist erfüllt, wenn das für die Ausfuhrerstattung in Betracht kommende Erzeugnis innerhalb der vorgeschriebenen Frist im Rahmen eines normalen Handelsgeschäfts aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden ist. Die weiteren Voraussetzungen, dass das Erzeugnis innerhalb der vorgeschriebenen Frist auch in ein Drittland eingeführt wurde und in unverändertem Zustand auf dessen Markt gelangt ist, können zusätzlich nur vor Zahlung der Ausfuhrerstattung geltend gemacht werden.

Art. 4 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3665/87

  • Urteil vom 29. Juli 2003 VII R 3/01

    1. Nach Freigabe der Sicherheit für die vorschussweise gewährte Ausfuhrerstattung erfolgt eine etwa notwendige Rückforderung der Ausfuhrerstattung nach den Vorschriften, die für die Rückforderung endgültig gewährter Ausfuhrerstattung gelten.

    2. Die endgültige Zahlung der Ausfuhrerstattung ist abgesehen von der Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen davon abhängig, dass die Ware überhaupt ausgeführt worden ist.

    3. Auf Vertrauen in den Bestand des Bescheids, mit dem die geleistete Sicherheit für die vorschussweise gewährte Ausfuhrerstattung freigegeben wurde, kann sich der Ausführer nicht berufen, dem die Kenntnis des Käufers der Ware über die im Zeitpunkt der Freigabe der Sicherheit noch nicht erfolgte Ausfuhr der Ware zuzurechnen ist.

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