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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: Art. 47 VO (EWG) Nr. 3665/87 - Alphaversion



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Art. 47 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3665/87

  • Beschluss vom 30. Juli 2003 VII R 61/02

    "Ist Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 der VO Nr. 3665/87 i.d.F. der VO Nr. 2945/94 --auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit-- dahin auszulegen, dass allein falsche Angaben in Bezug auf einzelne Warenpositionen in der Ausfuhranmeldung, die zu einer höheren Ausfuhrerstattung als der dem Ausführer zustehenden führen können, zur Verminderung der Ausfuhrerstattung um den dort definierten Sanktionsbetrag führen, obwohl im Zusammenhang mit dem nach nationalem Recht abzugebenden besonderen Zahlungsantrag ausdrücklich erklärt wird, dass für die betreffenden Warenpositionen der Anmeldung die Zahlung der Ausfuhrerstattung nicht beantragt wird?"

Art. 47 Abs. 1 bis 4 VO (EWG) Nr. 3665/87

  • Urteil vom 7. November 2002 VII R 49/01

    1. Wird im Falle einer vorschussweise gewährten Ausfuhrerstattung das Beförderungspapier nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen vorgelegt, so ist der gewährte Vorschuss zurückzufordern.

    2. Die Erwägungen des Senats in seinem Beschluss vom 23. August 2000 VII B 145, 146/00 (BFH/NV 2001, 75) lassen sich auf den Fall, dass die Ausfuhrerstattung noch nicht endgültig, sondern nur vorschussweise gewährt worden ist, nicht übertragen.

    3. Das HZA ist nicht verpflichtet, den Ausführer vor Ablauf der für die Vorlage des Beförderungspapiers festgelegten Fristen auf das Fehlen des Beförderungspapiers hinzuweisen.

    4. Im Falle der Nichtvorlage eines Beförderungspapiers als Voraussetzung für die endgültige Gewährung einer bisher nur vorschussweise gewährten Ausfuhrerstattung kommt ein Vertrauensschutz zu Gunsten des Ausführers nicht in Betracht.

Art. 47 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3665/87

  • Urteil vom 24. August 2004 VII R 50/02

    1. "Beförderungspapier" i.S. des Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 ist nur eine über den den Transport der Ware betreffenden Frachtvertrag ausgestellte Urkunde, die den ganzen Transportweg abdeckt, nicht auch ein Dokument, aus dem lediglich hervorgeht, dass die Ware an einen Frachtführer übergeben worden ist. Eine lediglich von dem Frachtführer unterzeichnete Übernahmequittung auf dem CMR-Formular genügt als Nachweis der Beförderung der Erstattungsware zum Drittlandsempfänger deshalb nicht.

    2. Es bleibt offen, ob eine etwaige Verletzung sich für das HZA aus § 25 VwVfG ergebender Verfahrenspflichten dazu führt, dass trotz Fehlens der gemeinschaftsrechtlich festgelegten Erstattungsvoraussetzungen Ausfuhrerstattung zu gewähren ist.

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