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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: Art. 48 VO (EWG) Nr. 3665/87 - Alphaversion



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Art. 48 Abs. 3 Buchst. b VO (EWG) Nr. 3665/87

  • Urteil vom 7. November 2002 VII R 49/01

    1. Wird im Falle einer vorschussweise gewährten Ausfuhrerstattung das Beförderungspapier nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen vorgelegt, so ist der gewährte Vorschuss zurückzufordern.

    2. Die Erwägungen des Senats in seinem Beschluss vom 23. August 2000 VII B 145, 146/00 (BFH/NV 2001, 75) lassen sich auf den Fall, dass die Ausfuhrerstattung noch nicht endgültig, sondern nur vorschussweise gewährt worden ist, nicht übertragen.

    3. Das HZA ist nicht verpflichtet, den Ausführer vor Ablauf der für die Vorlage des Beförderungspapiers festgelegten Fristen auf das Fehlen des Beförderungspapiers hinzuweisen.

    4. Im Falle der Nichtvorlage eines Beförderungspapiers als Voraussetzung für die endgültige Gewährung einer bisher nur vorschussweise gewährten Ausfuhrerstattung kommt ein Vertrauensschutz zu Gunsten des Ausführers nicht in Betracht.

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