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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: VO (EWG) Nr. 536/93 - Alphaversion



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Art. 3, Art. 5, Art. 6


Art. 3

Art. 3 Abs. 1 und 3 VO (EWG) Nr. 536/93

  • Beschluss vom 25. September 2003 VII B 309/02

    1. Für die Abgabepflicht des Milcherzeugers kommt es nicht darauf an, ob der Mitgliedstaat die an die Gemeinschaft abzuführenden Abgaben bereits abgerechnet hat.

    2. Der Ausschluss einer Saldierung auf Molkereiebene zwischen Erzeugern aus den alten und den neuen Bundesländern ist durch die besondere Situation der Milchwirtschaft in dem Gebiet der neuen Bundesländer gerechtfertigt. Er beruht auf einer ausreichenden gesetzlichen (gemeinschaftsrechtlichen) Grundlage.

    3. Die §§ 8, 12 MOG stellen eine ausreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der MGV dar.

    4. Die MGV ist nicht wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG nichtig.

Art. 5

Art. 5 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 536/93

  • Beschluss vom 25. September 2003 VII B 309/02

    1. Für die Abgabepflicht des Milcherzeugers kommt es nicht darauf an, ob der Mitgliedstaat die an die Gemeinschaft abzuführenden Abgaben bereits abgerechnet hat.

    2. Der Ausschluss einer Saldierung auf Molkereiebene zwischen Erzeugern aus den alten und den neuen Bundesländern ist durch die besondere Situation der Milchwirtschaft in dem Gebiet der neuen Bundesländer gerechtfertigt. Er beruht auf einer ausreichenden gesetzlichen (gemeinschaftsrechtlichen) Grundlage.

    3. Die §§ 8, 12 MOG stellen eine ausreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der MGV dar.

    4. Die MGV ist nicht wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG nichtig.

Art. 6

Art. 6 VO (EWG) Nr. 536/93

  • Beschluss vom 25. September 2003 VII B 309/02

    1. Für die Abgabepflicht des Milcherzeugers kommt es nicht darauf an, ob der Mitgliedstaat die an die Gemeinschaft abzuführenden Abgaben bereits abgerechnet hat.

    2. Der Ausschluss einer Saldierung auf Molkereiebene zwischen Erzeugern aus den alten und den neuen Bundesländern ist durch die besondere Situation der Milchwirtschaft in dem Gebiet der neuen Bundesländer gerechtfertigt. Er beruht auf einer ausreichenden gesetzlichen (gemeinschaftsrechtlichen) Grundlage.

    3. Die §§ 8, 12 MOG stellen eine ausreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der MGV dar.

    4. Die MGV ist nicht wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG nichtig.

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