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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: Art. 202 VO Nr. 2913/92 - Alphaversion



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Art. 202 Abs. 1 Buchst. a VO Nr. 2913/92

  • Urteil vom 14. Juni 2005 VII R 44/02

    1. Die Verwendung einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zugelassenen Sattelzugmaschine für die Beförderung eines Aufliegers von einem Ort innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zu einem anderen Ort innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft stellt einen unzulässigen Binnentransport dar. Dies gilt auch dann, wenn der Ort, an dem der Auflieger ursprünglich mit Waren beladen wurde, oder der Ort, an dem die Waren letztlich aus dem Auflieger entladen werden, außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft belegen ist (Anschluss an EuGH, Urteil vom 15. Dezember 2004 Rs. C-272/03).

    2. Allein die Absicht, eine Sattelzugmaschine, die ohne Auflieger in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt wird, im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Durchführung eines unzulässigen Binnentransportes zu verwenden, führt nicht dazu, dass die Sattelzugmaschine als vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht gilt.

Art. 202 Abs. 1 Satz 1 VO Nr. 2913/92

  • Urteil vom 2. Dezember 2003 VII R 17/03

    1. Sind mehrere Personen als Gesamtschuldner zur Erfüllung einer Zollschuld verpflichtet, liegt die Frage, gegen welchen Gesamtschuldner die Abgaben festgesetzt werden, im pflichtgemäßen Ermessen des HZA.

    2. Im Fall einer vorsätzlich begangenen Steuerstraftat ist das Auswahlermessen des HZA in der Weise vorgeprägt, dass die Abgaben gegen den Steuerstraftäter festzusetzen sind und dass es einer besonderen Begründung dieser Ermessensbetätigung nicht bedarf. Mit dem Hinweis im Steuerbescheid auf weitere Gesamtschuldner wird in einem solchen Fall in ausreichender Weise deutlich gemacht, dass das HZA erkannt hat, dass ein Auswahlermessen auszuüben war.

    3. Haben sich mehrere Gesamtschuldner einer vorsätzlichen Steuerstraftat schuldig gemacht, stehen diese bei der Ausübung des Auswahlermessens grundsätzlich gleichrangig nebeneinander. Der jeweils betroffene Abgabenschuldner kann in diesem Fall nicht beanspruchen, dass das HZA bei der Ermessensausübung in einer Weise differenziert, dass andere Gesamtschuldner abgabenrechtlich in Anspruch genommen werden, er selbst hingegen nicht.

Art. 202 Abs. 3 Anstrich 3 VO Nr. 2913/92

  • Urteil vom 2. Dezember 2003 VII R 17/03

    1. Sind mehrere Personen als Gesamtschuldner zur Erfüllung einer Zollschuld verpflichtet, liegt die Frage, gegen welchen Gesamtschuldner die Abgaben festgesetzt werden, im pflichtgemäßen Ermessen des HZA.

    2. Im Fall einer vorsätzlich begangenen Steuerstraftat ist das Auswahlermessen des HZA in der Weise vorgeprägt, dass die Abgaben gegen den Steuerstraftäter festzusetzen sind und dass es einer besonderen Begründung dieser Ermessensbetätigung nicht bedarf. Mit dem Hinweis im Steuerbescheid auf weitere Gesamtschuldner wird in einem solchen Fall in ausreichender Weise deutlich gemacht, dass das HZA erkannt hat, dass ein Auswahlermessen auszuüben war.

    3. Haben sich mehrere Gesamtschuldner einer vorsätzlichen Steuerstraftat schuldig gemacht, stehen diese bei der Ausübung des Auswahlermessens grundsätzlich gleichrangig nebeneinander. Der jeweils betroffene Abgabenschuldner kann in diesem Fall nicht beanspruchen, dass das HZA bei der Ermessensausübung in einer Weise differenziert, dass andere Gesamtschuldner abgabenrechtlich in Anspruch genommen werden, er selbst hingegen nicht.

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