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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: Art. 50 VO Nr. 2913/92 - Alphaversion



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Art. 50 VO Nr. 2913/92

  • Beschluss vom 29. Oktober 2002 VII R 53/01

    1. Entsteht eine Einfuhrzollschuld gemäß Art. 203 Abs. 1 VO Nr. 2913/92, wenn eine in der vorübergehenden Verwahrung befindliche Ware weisungswidrig nicht der ursprünglichen Zollbehörde, sondern einer anderen Zollbehörde vorgeführt wird, ohne zu dem für die Beförderung vorgeschriebenen gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigt worden zu sein?

    2. Für den Fall, dass die vorstehende Frage verneint wird: Liegt in dem in Frage 1 geschilderten Fall eine Pflichtverletzung vor, die gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchst. a VO Nr. 2913/92 zur Entstehung einer Einfuhrzollschuld führen kann?

    3. Für den Fall, dass die Frage zu 2 bejaht wird:

    a) Ist Art. 859 Nr. 5 VO Nr. 2454/93 dahin auszulegen, dass er nur einen nicht bewilligten Ortswechsel meint, der von der Zollstelle hätte bewilligt werden können, oder ist darunter jeder beliebige Ortswechsel zu verstehen?

    b) Ist Art. 859 Nr. 5 VO Nr. 2454/93 dahin auszulegen, dass die darin festgelegte Voraussetzung, dass die in der vorübergehenden Verwahrung befindliche Ware den Zollbehörden auf Verlangen vorgeführt werden kann, nur dann erfüllt ist, wenn die Ware der Zollstelle wieder vorgeführt wird, der sie ursprünglich gestellt worden ist, oder ist die Voraussetzung auch dann erfüllt, wenn die Ware einer anderen Zollstelle in derselben Stadt, die aber organisatorisch zu einer anderen Zollbehörde gehört, wieder vorgeführt wird?

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