Zurück zur Übersicht

Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: Art. 11 VO Nr. 3665/87 - Alphaversion



Der Verein Hamara Bandhan e.V. braucht Ihre Unterstützung.


Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.

www.codica.de >> BFH-Entscheidungen >> VO Nr. 3665/87 >> Art. 11 VO Nr. 3665/87

Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 3665/87

  • Urteil vom 26. Juni 2007 VII R 53/06

    Die im Ausfuhrerstattungsrecht vorgesehene Sanktion wegen zu Unrecht beantragter Erstattung aufgrund falscher Angaben des Ausführers ist keine Abgabe zu Marktordnungszwecken, sondern ein unselbständiger Rechnungsposten bei der Festsetzung des zustehenden Erstattungsbetrags, so dass im Fall einer erfolgreichen gerichtlichen Anfechtung der Erstattungsfestsetzung Prozesszinsen auch auf den erstrittenen Sanktionsbetrag gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 MOG zu berechnen sind. Das gilt auch dann, wenn die angefochtene Verminderung der Erstattung einen negativen, vom Ausführer zu zahlenden Betrag ergeben hat.

  • Urteil vom 26. Februar 2004 VII R 32/03

    Die für den Fall, dass ein Ausführer eine höhere als die ihm zustehende Erstattung beantragt hat, in Art. 11 VO Nr. 3665/87 (seit April 1995) vorgesehene Sanktion besteht in einer Verminderung des Erstattungsanspruches. Ist ein Erstattungsbetrag vorfinanziert worden, der höher ist als der für die ausgeführte Menge tatsächlich fällige Betrag, so bezieht sich folglich die in Art. 33 Abs. 1 dieser Verordnung vorgeschriebene Erhöhung des von dem Beteiligten zu erstattenden Differenzbetrages um 20 % auch auf den nach Art. 11 der Verordnung zu berechnenden Sanktionsbetrag.

  • Urteil vom 26. Februar 2004 VII R 34/03

    1. Die Sanktionsregelung des Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 ist auch dann anzuwenden, wenn die zu hohe Erstattung im Vorfinanzierungsverfahren durch Abgabe einer diesbezüglichen Zahlungserklärung gemäß Art. 25 der Verordnung beantragt worden ist.

    2. Der 20%-Zuschlag nach Art. 33 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung ist in diesem Falle unter Berücksichtigung der Sanktionsregelung des Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung zu berechnen (vgl. auch Senatsurteil vom 26. Februar 2004 VII R 32/03). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Grundsatz "ne bis in idem" stehen dem nicht entgegen.

Art. 11 Abs. 3 VO Nr. 3665/87

  • Urteil vom 31. Juli 2007 VII R 59/06

    Die Zahlung differenzierter Ausfuhrerstattung setzt den Nachweis der Überführung der Erzeugnisse in den freien Verkehr des betreffenden Drittlandes voraus. Eine Verzollungsbescheinigung, aus der sich ergibt, dass die Erzeugnisse zu einem verminderten Zollsatz unter der Bedingung ihrer werterhöhenden Bearbeitung im Drittland und ihrer anschließenden Wiederausfuhr abgefertigt worden sind, erbringt diesen Nachweis nicht.

  • Urteil vom 8. November 2006 VII R 52/05

    1. Auf eine zurückgeforderte Ausfuhrerstattung sind keine Zinsen zu berechnen, wenn die Erstattung durch einen Irrtum der zuständigen Behörde zu Unrecht gewährt wurde, ohne dass es darauf ankommt, ob der Begünstigte selbst die Erstattungsvorschriften eingehalten hat oder den Irrtum hätte erkennen können.

    2. Ein Irrtum der zuständigen Behörde liegt vor, wenn Ausfuhrerstattung gezahlt wird, obwohl eine vorgeschriebene Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist.

Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 1 VO Nr. 3665/87

  • Urteil vom 21. Juli 2009 VII R 50/06

    1. Das Gemeinschaftsrecht verlangt von einem Ausführer keine Nachprüfung des ihm ausgezahlten Erstattungsbetrags. Dem Ausführer kann daher keine Unregelmäßigkeit angelastet werden, wenn er einen von der Behörde versehentlich zu hoch festgesetzten Erstattungsbetrag nicht beanstandet.

    2. Der Zessionar haftet für zu Unrecht ausgezahlte Ausfuhrerstattungsbeträge nur dann, wenn sie ihm, nicht aber, wenn sie dem Zedenten ausgezahlt worden sind. Dabei kommt es jedoch nicht auf den Zahlungsweg, sondern darauf an, wer Leistungsempfänger ist.

www.codica.de >> BFH-Entscheidungen >> VO Nr. 3665/87 >> Art. 11 VO Nr. 3665/87

Zurück zur Übersicht

Produced by Sokras(DH) V0.7.1alpha - www.codica.de (30. September 2009) - Anmerkungen, Fragen und Kritik senden Sie bitte an codica@wikilaw.de.