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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: Art. 47 VO Nr. 3665/87 - Alphaversion



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Art. 47 Abs. 2 VO Nr. 3665/87

  • Urteil vom 31. Juli 2007 VII R 59/06

    Die Zahlung differenzierter Ausfuhrerstattung setzt den Nachweis der Überführung der Erzeugnisse in den freien Verkehr des betreffenden Drittlandes voraus. Eine Verzollungsbescheinigung, aus der sich ergibt, dass die Erzeugnisse zu einem verminderten Zollsatz unter der Bedingung ihrer werterhöhenden Bearbeitung im Drittland und ihrer anschließenden Wiederausfuhr abgefertigt worden sind, erbringt diesen Nachweis nicht.

  • Urteil vom 8. August 2006 VII R 20/05

    Das Beförderungspapier ist eine Urkunde, die über den den Transport der Ware betreffenden Frachtvertrag ausgestellt worden ist und den ganzen Transportweg abdeckt; hierfür kommt ein CMR-Frachtbrief in Betracht, wenn er nach Maßgabe des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr ausgestellt ist. Ein Frachtbrief, der die in Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens vorgesehenen Angaben nur teilweise enthält, ist jedenfalls dann kein Beförderungspapier, wenn die Unterschrift des Frachtführers fehlt.

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