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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: VO Nr. 3950/92 - Alphaversion



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www.codica.de >> BFH-Entscheidungen >> VO Nr. 3950/92

Art. 2, Art. 3, Art. 9


Art. 2

Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 3950/92

  • Beschluss vom 31. Mai 2006 VII B 48/05

    1. Das Gemeinschaftsrecht überlässt den Mitgliedstaaten die Entscheidung, ob und ggf. wie Über- und Unterlieferungen einzelner Milcherzeuger im Rahmen der Milchgarantiemengenregelung miteinander verrechnet werden können.

    2. Nach der MGV sind für die Berechnung der Saldierungsschlüssel grundsätzlich die Informationen über Referenzmengen und Anlieferungsdaten maßgeblich, die sich aus den Käufermeldungen zum 15. Mai ergeben; spätere Erkenntnisse bleiben unberücksichtigt.

Art. 2 Abs. 2 VO Nr. 3950/92

  • Beschluss vom 31. Mai 2006 VII B 48/05

    1. Das Gemeinschaftsrecht überlässt den Mitgliedstaaten die Entscheidung, ob und ggf. wie Über- und Unterlieferungen einzelner Milcherzeuger im Rahmen der Milchgarantiemengenregelung miteinander verrechnet werden können.

    2. Nach der MGV sind für die Berechnung der Saldierungsschlüssel grundsätzlich die Informationen über Referenzmengen und Anlieferungsdaten maßgeblich, die sich aus den Käufermeldungen zum 15. Mai ergeben; spätere Erkenntnisse bleiben unberücksichtigt.

Art. 3

Art. 3 Abs. 2 VO Nr. 3950/92

  • Beschluss vom 31. Mai 2006 VII B 48/05

    1. Das Gemeinschaftsrecht überlässt den Mitgliedstaaten die Entscheidung, ob und ggf. wie Über- und Unterlieferungen einzelner Milcherzeuger im Rahmen der Milchgarantiemengenregelung miteinander verrechnet werden können.

    2. Nach der MGV sind für die Berechnung der Saldierungsschlüssel grundsätzlich die Informationen über Referenzmengen und Anlieferungsdaten maßgeblich, die sich aus den Käufermeldungen zum 15. Mai ergeben; spätere Erkenntnisse bleiben unberücksichtigt.

Art. 9

Art. 9 Buchst. c VO Nr. 3950/92

  • Urteil vom 25. September 2007 VII R 28/06

    1. Ob die Voraussetzungen einer selbständigen Bewirtschaftung für die Milcherzeugung gepachteter Produktionseinheiten vorliegen, ist aufgrund einer Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse zu entscheiden, wobei die Gegebenheiten im Einzelfall zu gewichten und gegeneinander abzuwägen sind. Sind die Verhältnisse überwiegend durch Umstände geprägt, die für eine selbständige Bewirtschaftung von Produktionsmitteln typisch sind, kann dies rechtfertigen, den Betreffenden als Milcherzeuger anzusehen, auch wenn andere Merkmale der selbständigen Bewirtschaftung des Milcherzeugungsbetriebes fehlen.

    2. Wer sich darauf beruft, trotz äußerlich unveränderter tatsächlicher Verhältnisse sei die Milcherzeugereigenschaft von ihm auf einen Dritten infolge mit diesem abgeschlossener Verträge übergegangen, muss Existenz und Inhalt dieser Verträge nachweisen.

    3. Es ist zweifelhaft, ob ein Landwirt als Milcherzeuger angesehen werden kann, der von einem Milcherzeuger dessen Stall und Herde kurzzeitig pachtet und es diesem überlässt, die Milchwirtschaft wie in der neben der Pachtzeit verbleibenden Zeit des Milchwirtschaftsjahres nach seinem Bewirtschaftungskonzept fortzusetzen, ohne dass das wirtschaftliche Risiko der Milcherzeugung auf jenen Landwirt übergegangen ist.

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