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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: VO Nr. 615/98 - Alphaversion



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www.codica.de >> BFH-Entscheidungen >> VO Nr. 615/98

Art. 1, Art. 3, Art. 5


Art. 1

Art. 1 VO Nr. 615/98

  • Urteil vom 17. Mai 2005 VII R 76/04

    1. Eine Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des FG tritt nicht ein, wenn diesen eine hinreichende Grundlage fehlt, die das Revisionsgericht in die Lage versetzt nachzuvollziehen, wie das FG zu der seine Entscheidung tragenden Überzeugung gelangt ist.

    2. Der Tatrichter kann ausnahmsweise allein aufgrund einer Würdigung des streitigen Vortrages eines der Beteiligten zu der für seine Entscheidung erforderlichen Überzeugung vom Vorliegen einer Tatsache gelangen; dann muss dieser Vortrag aus sich heraus so überzeugend und nahe liegend erscheinen, dass es der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung ausnahmsweise gestattet, sich über eine gegenteilige Behauptung eines anderen Beteiligten hinwegzusetzen.

    3. Die Vorlage einer privatschriftlichen Bekundung über eine beweiserhebliche Tatsache, ist keine Beweisführung, sondern Beteiligtenvortrag, und zwar auch dann, wenn es sich um die Erklärung eines Dritten handelt. Sie stellt jedenfalls dann keinen zulässigen Urkunds- oder gar Zeugenbeweis dar, wenn sie an die Stelle einer ohne weiteres möglichen Vernehmung des Ausstellers der betreffenden Bescheinigung als Zeuge gesetzt wird.

    4. Ein Verstoß gegen die Vorschriften der RL 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport hat den Verlust des Anspruches auf Ausfuhrerstattung zur Folge, ohne dass dies zusätzlich davon abhängig wäre, dass tatsächliche Feststellungen dazu getroffen werden können, dass das Wohlbefinden der Tiere während des Transports beeinträchtigt war. Diese Regelung des Gemeinschaftsrechts verletzt den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht.

  • Urteil vom 7. Dezember 2004 VII R 39/03

    1. Die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von lebenden Tieren setzt voraus, dass die Vorschriften der RL 91/628/EWG über den Schutz von Tieren während ihres Transports bis zur Entladung im Bestimmungsdrittland eingehalten werden.

    2. Der Nachweis der Einhaltung dieser Vorschriften kann nicht deshalb durch andere Dokumente als den Bericht einer zugelassenen internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft geführt werden, weil deren Bericht einzuholen ohne Verschulden des Ausführers unterlassen worden ist.

    3. Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass ein Alternativnachweis über die Einhaltung der Richtlinie nur unter der Voraussetzung zugelassen ist, dass die erforderlichen Kontrollen aus dem Ausführer nicht anzulastenden Gründen unterblieben sind.

Art. 3

Art. 3 VO Nr. 615/98

  • Urteil vom 15. Juli 2008 VII R 54/05

    Die beim Transport lebender Rinder gemäß Art. 3 VO Nr. 615/98 erforderliche tierärztliche Kontrolle der ersten Entladung der Tiere im Bestimmungsland hat jedenfalls im unmittelbaren Anschluss an den Entladevorgang zu erfolgen. Eine tierärztliche Kontrolle erst zwölf Tage nach dem Entladen erfüllt diese Voraussetzung nicht.

  • Urteil vom 7. Dezember 2004 VII R 39/03

    1. Die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von lebenden Tieren setzt voraus, dass die Vorschriften der RL 91/628/EWG über den Schutz von Tieren während ihres Transports bis zur Entladung im Bestimmungsdrittland eingehalten werden.

    2. Der Nachweis der Einhaltung dieser Vorschriften kann nicht deshalb durch andere Dokumente als den Bericht einer zugelassenen internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft geführt werden, weil deren Bericht einzuholen ohne Verschulden des Ausführers unterlassen worden ist.

    3. Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass ein Alternativnachweis über die Einhaltung der Richtlinie nur unter der Voraussetzung zugelassen ist, dass die erforderlichen Kontrollen aus dem Ausführer nicht anzulastenden Gründen unterblieben sind.

Art. 5

Art. 5 VO Nr. 615/98

  • Urteil vom 19. August 2008 VII R 54/06

    1. Eine bei der Ausfuhr lebender Rinder zu gewährende Ausfuhrerstattung ist wegen Verendens von mehr als fünf Tieren infolge nicht tierschutzgerechter Durchführung eines aus mehreren Ausfuhranmeldungen bestehenden Sammeltransports nur dann um den Betrag weiter zu kürzen, der für die während des Transports verendeten Tiere nicht gezahlt wird, wenn jene Tiere zu den mit der betreffenden Ausfuhranmeldung angemeldeten Tieren gehörten.

    2. Die materielle Feststellungslast hierfür trägt unbeschadet einer Pflicht des Ausführers zur Beweisvorsorge das HZA.

Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 2 Anstrich 2 VO Nr. 615/98

  • Urteil vom 7. Dezember 2004 VII R 39/03

    1. Die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von lebenden Tieren setzt voraus, dass die Vorschriften der RL 91/628/EWG über den Schutz von Tieren während ihres Transports bis zur Entladung im Bestimmungsdrittland eingehalten werden.

    2. Der Nachweis der Einhaltung dieser Vorschriften kann nicht deshalb durch andere Dokumente als den Bericht einer zugelassenen internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft geführt werden, weil deren Bericht einzuholen ohne Verschulden des Ausführers unterlassen worden ist.

    3. Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass ein Alternativnachweis über die Einhaltung der Richtlinie nur unter der Voraussetzung zugelassen ist, dass die erforderlichen Kontrollen aus dem Ausführer nicht anzulastenden Gründen unterblieben sind.

Art. 5 Abs. 2 VO Nr. 615/98

  • Urteil vom 6. Mai 2008 VII R 32/05

    1. Behördliche Untersuchungsberichte, wonach ein zum Transport lebender Rinder eingesetztes Transportmittel zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht den Anforderungen gemeinschaftsrechtlicher Tierschutzbestimmungen entsprach, sind "sonstige Informationen" i.S. des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98, welche das HZA berechtigen, die gemäß Art. 5 Abs. 2 VO Nr. 615/98 vorgelegten Nachweise als nicht ausreichend anzusehen.

    2. Liegen solche Informationen vor, trägt der Ausführer die Feststellungslast hinsichtlich der Frage, ob die am Transportmittel festgestellten Mängel auch während des streitigen Transports noch vorlagen. Der Umstand, dass die transportierten Tiere im Zeitpunkt ihrer Entladung keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufwiesen, vermag den erforderlichen Nachweis, dass das Transportmittel mängelfrei war, nicht zu erbringen.

Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98

  • Urteil vom 6. Mai 2008 VII R 32/05

    1. Behördliche Untersuchungsberichte, wonach ein zum Transport lebender Rinder eingesetztes Transportmittel zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht den Anforderungen gemeinschaftsrechtlicher Tierschutzbestimmungen entsprach, sind "sonstige Informationen" i.S. des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98, welche das HZA berechtigen, die gemäß Art. 5 Abs. 2 VO Nr. 615/98 vorgelegten Nachweise als nicht ausreichend anzusehen.

    2. Liegen solche Informationen vor, trägt der Ausführer die Feststellungslast hinsichtlich der Frage, ob die am Transportmittel festgestellten Mängel auch während des streitigen Transports noch vorlagen. Der Umstand, dass die transportierten Tiere im Zeitpunkt ihrer Entladung keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufwiesen, vermag den erforderlichen Nachweis, dass das Transportmittel mängelfrei war, nicht zu erbringen.

Art. 5 Abs. 6 RL 91/628/EWG VO Nr. 615/98

  • Urteil vom 7. Dezember 2004 VII R 39/03

    1. Die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von lebenden Tieren setzt voraus, dass die Vorschriften der RL 91/628/EWG über den Schutz von Tieren während ihres Transports bis zur Entladung im Bestimmungsdrittland eingehalten werden.

    2. Der Nachweis der Einhaltung dieser Vorschriften kann nicht deshalb durch andere Dokumente als den Bericht einer zugelassenen internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft geführt werden, weil deren Bericht einzuholen ohne Verschulden des Ausführers unterlassen worden ist.

    3. Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass ein Alternativnachweis über die Einhaltung der Richtlinie nur unter der Voraussetzung zugelassen ist, dass die erforderlichen Kontrollen aus dem Ausführer nicht anzulastenden Gründen unterblieben sind.

Art. 5 Abs. 6 VO Nr. 615/98

  • Urteil vom 15. Juli 2008 VII R 54/05

    Die beim Transport lebender Rinder gemäß Art. 3 VO Nr. 615/98 erforderliche tierärztliche Kontrolle der ersten Entladung der Tiere im Bestimmungsland hat jedenfalls im unmittelbaren Anschluss an den Entladevorgang zu erfolgen. Eine tierärztliche Kontrolle erst zwölf Tage nach dem Entladen erfüllt diese Voraussetzung nicht.

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