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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: VStG - Alphaversion



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§ 4, § 14


§ 4

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 VStG

  • Urteil vom 13. Januar 2005 II R 48/02

    1. Die Höhe der Einkommensteuer ist aus vermögensteuerrechtlicher Sicht Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 AO 1977.

    2. Das Verschulden des Steuerpflichtigen kann auch dann nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO 1977 unbeachtlich sein, wenn nachträglich bekannt werdende Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer höheren Steuer führen, für sich genommen die Voraussetzungen einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 erfüllen, aber in einem Bescheid berücksichtigt werden, der auf einer anderen Änderungsvorschrift beruht.

§ 14

§ 14 VStG

  • Urteil vom 17. Januar 2008 VI R 45/04

    Bei zusammen veranlagten Ehegatten, die Gesamtschuldner rückständiger Steuern sind, kann auch der Ehegatte, der Gesamtrechtsnachfolger seines verstorbenen Ehepartners ist, eine Aufteilung der Steuern nach den §§ 268 ff. AO beantragen.

§ 14 Abs. 1 Nr. 1 VStG

  • Urteil vom 26. Februar 2003 II R 19/01

    1. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BewG sind Schulden mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Der Umstand der Vermögenslosigkeit des Schuldners rechtfertigt es im Allgemeinen nicht, die Schulden nicht oder nur mit einem geringeren Wert anzusetzen.

    2. Die Schulden sind unabhängig davon abzuziehen, dass sie uneinbringlichen und damit nach § 12 Abs. 2 BewG nicht anzusetzenden Forderungen der Gläubiger entsprechen. § 12 Abs. 2 BewG gilt ausdrücklich nur für Forderungen, nicht jedoch für die entsprechenden Schulden.

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