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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: VermKatG NW - Alphaversion



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§ 1, § 5, § 21


§ 1

§ 1 Abs. 1 und 2 VermKatG NW

  • Urteil vom 25. Januar 2005 I R 63/03

    1. Die Ausübung öffentlicher Gewalt durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts umfasst Tätigkeiten, die dieser eigentümlich und vorbehalten sind. Kennzeichnend dafür ist die Erfüllung spezifisch öffentlich-rechtlicher Aufgaben, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind; die Mitwirkung mit hoheitlichen Aufgaben betrauter (beliehener) Unternehmer steht dem nicht entgegen.

    2. Die Auslegung einschlägiger landesrechtlicher Vorschriften obliegt dem FG.

§ 5

§ 5 Abs. 1 Nr. 2 VermKatG NW

  • Urteil vom 25. Januar 2005 I R 63/03

    1. Die Ausübung öffentlicher Gewalt durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts umfasst Tätigkeiten, die dieser eigentümlich und vorbehalten sind. Kennzeichnend dafür ist die Erfüllung spezifisch öffentlich-rechtlicher Aufgaben, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind; die Mitwirkung mit hoheitlichen Aufgaben betrauter (beliehener) Unternehmer steht dem nicht entgegen.

    2. Die Auslegung einschlägiger landesrechtlicher Vorschriften obliegt dem FG.

§ 21

§ 21 Abs. 1 VermKatG NW

  • Urteil vom 25. Januar 2005 I R 63/03

    1. Die Ausübung öffentlicher Gewalt durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts umfasst Tätigkeiten, die dieser eigentümlich und vorbehalten sind. Kennzeichnend dafür ist die Erfüllung spezifisch öffentlich-rechtlicher Aufgaben, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind; die Mitwirkung mit hoheitlichen Aufgaben betrauter (beliehener) Unternehmer steht dem nicht entgegen.

    2. Die Auslegung einschlägiger landesrechtlicher Vorschriften obliegt dem FG.

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