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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Alphaversion



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Art. 2, Art. 4, Art. 13, Art. 14f, Art. 17


Art. 2

Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

  • Urteil vom 13. August 2002 VIII R 97/01

    1. Das nach den Vorschriften des EStG als Steuervergütung gezahlte deutsche Kindergeld fällt in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; es ist eine Familienleistung i.S. des Art. 4 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung.

    2. Eine Beamtin des griechischen Staates, die im Auftrag ihrer Behörde für einen bestimmten Zeitraum ausschließlich als Lehrerin in einer Schule in Deutschland tätig ist und vom griechischen Staat besoldet wird, unterliegt nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 weiterhin den griechischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit mit der Rechtsfolge, dass ein Anspruch auf Kindergeld nach den Vorschriften des EStG ausgeschlossen ist.

    3. Art. 14f der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfordert, dass der Beamte seine Tätigkeit gleichzeitig in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten ausübt.

Art. 4

Art. 4 Abs. 1 Buchst. h Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

  • Urteil vom 13. August 2002 VIII R 61/00

    1. Das nach den Vorschriften des EStG als Steuervergütung gezahlte deutsche Kindergeld fällt in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; es ist eine Familienleistung i.S. des Art. 4 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung.

    2. Wird zwischen den zuständigen griechischen und deutschen Behörden bzw. Stellen gemäß Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vereinbart, dass ein griechischer Staatsangehöriger, der in Deutschland als Lehrer im Angestelltenverhältnis tätig ist, von der Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit befreit ist und weiterhin den griechischen Rechtsvorschriften unterliegt, so hat diese Vereinbarung zur Folge, dass ein grundsätzlich nach den Vorschriften des EStG bestehender Anspruch auf Kindergeld ausgeschlossen ist.

  • Urteil vom 13. August 2002 VIII R 97/01

    1. Das nach den Vorschriften des EStG als Steuervergütung gezahlte deutsche Kindergeld fällt in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; es ist eine Familienleistung i.S. des Art. 4 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung.

    2. Eine Beamtin des griechischen Staates, die im Auftrag ihrer Behörde für einen bestimmten Zeitraum ausschließlich als Lehrerin in einer Schule in Deutschland tätig ist und vom griechischen Staat besoldet wird, unterliegt nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 weiterhin den griechischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit mit der Rechtsfolge, dass ein Anspruch auf Kindergeld nach den Vorschriften des EStG ausgeschlossen ist.

    3. Art. 14f der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfordert, dass der Beamte seine Tätigkeit gleichzeitig in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten ausübt.

Art. 13

Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

  • Urteil vom 13. August 2002 VIII R 61/00

    1. Das nach den Vorschriften des EStG als Steuervergütung gezahlte deutsche Kindergeld fällt in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; es ist eine Familienleistung i.S. des Art. 4 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung.

    2. Wird zwischen den zuständigen griechischen und deutschen Behörden bzw. Stellen gemäß Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vereinbart, dass ein griechischer Staatsangehöriger, der in Deutschland als Lehrer im Angestelltenverhältnis tätig ist, von der Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit befreit ist und weiterhin den griechischen Rechtsvorschriften unterliegt, so hat diese Vereinbarung zur Folge, dass ein grundsätzlich nach den Vorschriften des EStG bestehender Anspruch auf Kindergeld ausgeschlossen ist.

Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. d Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

  • Urteil vom 13. August 2002 VIII R 97/01

    1. Das nach den Vorschriften des EStG als Steuervergütung gezahlte deutsche Kindergeld fällt in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; es ist eine Familienleistung i.S. des Art. 4 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung.

    2. Eine Beamtin des griechischen Staates, die im Auftrag ihrer Behörde für einen bestimmten Zeitraum ausschließlich als Lehrerin in einer Schule in Deutschland tätig ist und vom griechischen Staat besoldet wird, unterliegt nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 weiterhin den griechischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit mit der Rechtsfolge, dass ein Anspruch auf Kindergeld nach den Vorschriften des EStG ausgeschlossen ist.

    3. Art. 14f der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfordert, dass der Beamte seine Tätigkeit gleichzeitig in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten ausübt.

Art. 14f

Art. 14f Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

  • Urteil vom 13. August 2002 VIII R 97/01

    1. Das nach den Vorschriften des EStG als Steuervergütung gezahlte deutsche Kindergeld fällt in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; es ist eine Familienleistung i.S. des Art. 4 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung.

    2. Eine Beamtin des griechischen Staates, die im Auftrag ihrer Behörde für einen bestimmten Zeitraum ausschließlich als Lehrerin in einer Schule in Deutschland tätig ist und vom griechischen Staat besoldet wird, unterliegt nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 weiterhin den griechischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit mit der Rechtsfolge, dass ein Anspruch auf Kindergeld nach den Vorschriften des EStG ausgeschlossen ist.

    3. Art. 14f der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfordert, dass der Beamte seine Tätigkeit gleichzeitig in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten ausübt.

Art. 17

Art. 17 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

  • Urteil vom 13. August 2002 VIII R 61/00

    1. Das nach den Vorschriften des EStG als Steuervergütung gezahlte deutsche Kindergeld fällt in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; es ist eine Familienleistung i.S. des Art. 4 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung.

    2. Wird zwischen den zuständigen griechischen und deutschen Behörden bzw. Stellen gemäß Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vereinbart, dass ein griechischer Staatsangehöriger, der in Deutschland als Lehrer im Angestelltenverhältnis tätig ist, von der Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit befreit ist und weiterhin den griechischen Rechtsvorschriften unterliegt, so hat diese Vereinbarung zur Folge, dass ein grundsätzlich nach den Vorschriften des EStG bestehender Anspruch auf Kindergeld ausgeschlossen ist.

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