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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: VwGO - Alphaversion



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§ 75, § 80, § 173


§ 75

§ 75 Satz 3 VwGO

  • Beschluss vom 7. März 2006 VI B 78/04

    1. Auch eine nach Ablauf der Regel-Sperrfrist von sechs Monaten erhobene Untätigkeitsklage ist nicht ohne weiteres zulässig; sie kann jedoch in die Zulässigkeit hineinwachsen.

    2. Bei einer verfrüht erhobenen Untätigkeitsklage hat das Finanzgericht eine befristete Aussetzung des Klageverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen. Angesichts der in § 46 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FGO aufgeführten unbestimmten Rechtsbegriffe wird eine Aussetzung regelmäßig geboten sein.

    3. Weist das Finanzgericht die Untätigkeitsklage gleichwohl als unzulässig ab, so hat es in der Urteilsbegründung seine leitenden Ermessenserwägungen hinsichtlich der versagten Aussetzung des Klageverfahrens offen zu legen. Geschieht dies nicht, kann ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vorliegen.

§ 80

§ 80 Abs. 1 VwGO

  • Urteil vom 14. November 2000 VII R 85/99

    1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Revision gegen ein Leistungsurteil ist auch dann noch gegeben, wenn die klageweise geltend gemachte Leistung zum Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung unter Vorbehalt des Rechtsstandpunktes des Schuldners erbracht worden ist.

    2. Gegenforderungen darf das HZA jedenfalls dann nicht gegen festgesetzte Ausfuhrerstattung aufrechnen, wenn sie konstitutiv durch Bescheid festgesetzt werden und die Vollziehung dieses Bescheides ausgesetzt worden ist.

§ 173

§ 173 VwGO

  • Beschluss vom 29. Januar 2003 I B 114/02

    Eine außerordentliche Beschwerde zum BFH ist seit dem In-Kraft-Treten des ZPO-RG vom 27. Juli 2001 (BGBl I 2001, 1887, 1902 ff.) für den Geltungsbereich der FGO nicht mehr statthaft.

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