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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: Art. 12 ZK - Alphaversion



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Art. 12 Abs. 2 ZK

  • Urteil vom 28. März 2006 VII R 50/04

    Ein im Brauverfahren hergestelltes Erzeugnis, das sich nach einer Ultrafiltration als klare, farblose, nach Ethylalkohol riechende, schwach bitter schmeckende Flüssigkeit darstellt und das unter der Bezeichnung "malt beer base" als Zwischenprodukt zur Herstellung eines alkoholhaltigen Mischgetränkes vertrieben wird, kann zolltariflich nicht als Bier der Pos. 2203 KN angesehen werden.

Art. 12 Abs. 2 (vZTA) ZK

  • Beschluss vom 11. Februar 2002 VII B 136/01

    1. Die Eingliederung der Zolltarifsachen in das allgemeine Revisionssystem durch die FGO-Novelle zum 1. Januar 2001 macht es erforderlich, dass auch bei Zolltarifsachen die grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt werden muss.

    2. Auf die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung in Zolltarifsachen kann insoweit verzichtet werden, als diese unter den Umständen des konkreten Streitfalles offenkundig ist. Ist eine vZTA erfolgreich angefochten worden und hat das FG die Zollbehörde zu einer anderweitigen Einreihung der Ware verpflichtet, so werden in der auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Nichtzulassungsbeschwerde Ausführungen hinsichtlich der Formulierung einer konkreten Rechtsfrage, zur über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Tarifierungsfrage und zu ihrer Entscheidungserheblichkeit in einem künftigen Revisionsverfahren regelmäßig verzichtbar sein. Nicht verzichtbar sind hingegen im Einklang mit den allgemein gestellten Darlegungsanforderungen Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit der zutreffenden Einreihung der betreffenden Ware in den Zolltarif.

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