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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: Art. 201 ZK - Alphaversion



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Art. 201 Abs. 1 ZK

  • Beschluss vom 22. Januar 2002 VII R 23/01

    Ist Art. 187 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (ZK) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABlEG Nr. L 302/1) dahin auszulegen, dass bei der Überführung von Veredelungserzeugnissen, die als Rückwaren angemeldet werden, in den zollrechtlich freien Verkehr auch die für die Berechnung der gesetzlich geschuldeten Einfuhrabgaben erforderlichen Tatsachen angemeldet und nachgewiesen werden müssen oder sind diese, sofern möglich, von der abfertigenden Zollstelle bei der überwachenden Zollstelle mittels des Formblatts INF 1 entsprechend dem in Art. 613 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ZKDVO) der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABlEG Nr. L 253/1) in der bis zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung vorgeschriebenen Verfahren zu erfragen?

Art. 201 Abs. 1 und 2 ZK

  • Urteil vom 6. März 2001 VII R 115/99

    Wird in einem Zollverfahren, das dem Spediteur laufend die Abgabe von vereinfachten Zollanmeldungen bei der Einfuhr von Waren für im Zeitpunkt der Verfahrensbewilligung nicht bekannte Zollschuldner gestattet und ihm die Übernahme der Einfuhrabgaben auf sein Aufschubkonto bewilligt, die Leistung einer zusätzlichen Sicherheit erforderlich, so muss sich die Bürgschaft auf die bei Beginn des Bürgschaftsverhältnisses noch geschuldeten und die künftig geschuldeten Einfuhrabgaben uneingeschränkt erstrecken. Der Spediteur ist als Inhaber der Bewilligung zur Leistung der zusätzlichen Sicherheit verpflichtet.

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