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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: Art. 204 ZK - Alphaversion



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Art. 204 Abs. 1 ZK

  • Urteil vom 23. Mai 2006 VII R 49/05

    Die Verwendung eines außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zugelassenen und im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben in das Zollgebiet verbrachten Straßenfahrzeugs für einen unzulässigen Binnenverkehr innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft führt neben der Entstehung der Zollschuld auch zur Entstehung der Einfuhrumsatzsteuerschuld. Die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer setzt nicht voraus, dass der Binnentransport nur im umsatzsteuerrechtlichen Inland durchgeführt worden ist.

Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK

  • Urteil vom 5. Oktober 2004 VII R 61/03

    1. Ist die Zollschuld für eine Ware einmal entstanden, sind nachfolgende Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf diese Ware zollschuldrechtlich grundsätzlich unerheblich. Eine Zollschuld kann daher nicht mehr durch ein Entziehen einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der zollamtlichen Überwachung entstehen, wenn bereits zuvor hinsichtlich der nämlichen Ware eine Zollschuld durch eine Pflichtverletzung entstanden ist.

    2. Wird eine Nichtgemeinschaftsware, die sich in der vorübergehenden Verwahrung befindet, nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist zur Überführung in ein Zollverfahren angemeldet, kann dies nur dann zur Heilung der in der Fristüberschreitung liegenden Verfehlung führen, wenn eine nicht nur formell ordnungsgemäße, sondern auch inhaltlich richtige Zollanmeldung abgegeben wird.

Art. 204 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 ZK

  • Urteil vom 13. November 2001 VII R 88/00

    1. Art. 859 Nr. 6 ZKDVO, wonach das Nichtentstehen einer Zollschuld im Falle einer Pflichtverletzung im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren (Nichtwiedergestellung der Ware bei der Bestimmungsstelle) u.a. von dem Nachweis abhängt, dass den Beteiligten bzw. seinen Erfüllungsgehilfen (Warenführer) keine grobe Fahrlässigkeit trifft, ist gültig. Die Vorschrift verletzt nicht höherrangiges Gemeinschaftsrecht.

    2. Diese Zollvorschrift ist auch im Falle der Einfuhrumsatzsteuer anzuwenden.

Art. 204 Abs. 2 ZK

  • Urteil vom 5. Oktober 2004 VII R 61/03

    1. Ist die Zollschuld für eine Ware einmal entstanden, sind nachfolgende Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf diese Ware zollschuldrechtlich grundsätzlich unerheblich. Eine Zollschuld kann daher nicht mehr durch ein Entziehen einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der zollamtlichen Überwachung entstehen, wenn bereits zuvor hinsichtlich der nämlichen Ware eine Zollschuld durch eine Pflichtverletzung entstanden ist.

    2. Wird eine Nichtgemeinschaftsware, die sich in der vorübergehenden Verwahrung befindet, nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist zur Überführung in ein Zollverfahren angemeldet, kann dies nur dann zur Heilung der in der Fristüberschreitung liegenden Verfehlung führen, wenn eine nicht nur formell ordnungsgemäße, sondern auch inhaltlich richtige Zollanmeldung abgegeben wird.

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