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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: Art. 220 ZK - Alphaversion



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Art. 220 Abs. 1 ZK

  • Beschluss vom 24. April 2008 VII R 62/06

    Werden Einfuhrabgaben irrtümlich mit einem zu geringen Betrag buchmäßig erfasst, ist hinsichtlich der bei der nachträglichen buchmäßigen Erfassung zu prüfenden Frage, ob der Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise erkannt werden konnte, nicht auf den Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung, sondern auf den Zeitpunkt der Mitteilung des ursprünglichen Abgabenbetrags abzustellen.

Art. 220 Abs. 2 ZK

  • Urteil vom 22. April 2008 VII R 29/06

    1. Bestehen ernstliche Zweifel an der Echtheit einer für die Inanspruchnahme eines ermäßigten Kontingentzollsatzes erforderlichen Einfuhrlizenz, trägt der Einführer auch im Fall einer späteren Nacherhebung der Einfuhrabgaben die materielle Beweislast für die Echtheit des vorgelegten Dokuments.

    2. Die von einem Bediensteten der für die Erteilung von Einfuhrlizenzen zuständigen nationalen Behörde außerhalb des dafür vorgesehenen Verwaltungsverfahrens widerrechtlich ausgestellten Lizenzen sind der Behörde nicht zuzurechnen, sondern sind gefälschte Dokumente und somit ungültig.

Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK

  • Urteil vom 15. Juli 2008 VII R 19/07

    Der die Umgehung eingeführter Antidumpingzölle betreffende Art. 13 VO Nr. 384/96 schließt im Bereich der nichtpräferenziellen Ursprungsregeln die Anwendung der allgemeinen Missbrauchsklausel des Art. 25 ZK nicht aus.

  • Beschluss vom 24. April 2008 VII R 62/06

    Werden Einfuhrabgaben irrtümlich mit einem zu geringen Betrag buchmäßig erfasst, ist hinsichtlich der bei der nachträglichen buchmäßigen Erfassung zu prüfenden Frage, ob der Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise erkannt werden konnte, nicht auf den Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung, sondern auf den Zeitpunkt der Mitteilung des ursprünglichen Abgabenbetrags abzustellen.

  • Urteil vom 26. Februar 2004 VII R 20/03

    Ein Irrtum der Zollbehörde bei der Einreihung einer Ware ist für den Zollschuldner erkennbar, wenn sich die Unrichtigkeit der behördlichen Tarifierungsentscheidung aus dem Tenor einer im ABlEG/ABlEU veröffentlichten Entscheidung des EuGH ergibt.

  • Urteil vom 24. April 2001 VII R 114/99

    1. Eine Zollpräferenzbehandlung im Rahmen eines Zollkontingents ist erst dann i.S. des Art. 869 Buchst. a ZKDVO gewährt worden, wenn der Zollschuldner von der das Zollkontingent überwachenden Stelle eine Anrechnungsmitteilung erhalten hat.

    2. Bei der Prüfung der Frage, ob Anhaltspunkte für besondere Umstände vorliegen, die das HZA verpflichten, die Sache der Kommission der EG zur Beurteilung eines Erlassantrags vorzulegen, ist nicht nur das Verhalten der Importeure, sondern auch das Mitwirken der Gemeinschaftsorgane bei dem betreffenden Sachverhalt zu berücksichtigen.

    3. Für die Annahme von Zweifeln i.S. von Art. 905 ZK reicht es aus, wenn hinreichend dargetan ist, dass ein Gemeinschaftsakt eine Vielzahl von Importeuren --hier wohl zumindest sämtliche Einführer aus Deutschland-- von vornherein von der Gewährung einer Zollbegünstigung ausschließt, weil damit der Grundsatz der Chancengleichheit verletzt sein kann.

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