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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: Art. 236 ZK - Alphaversion



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Art. 236 Abs. 1 ZK

  • Urteil vom 24. April 2001 VII R 114/99

    1. Eine Zollpräferenzbehandlung im Rahmen eines Zollkontingents ist erst dann i.S. des Art. 869 Buchst. a ZKDVO gewährt worden, wenn der Zollschuldner von der das Zollkontingent überwachenden Stelle eine Anrechnungsmitteilung erhalten hat.

    2. Bei der Prüfung der Frage, ob Anhaltspunkte für besondere Umstände vorliegen, die das HZA verpflichten, die Sache der Kommission der EG zur Beurteilung eines Erlassantrags vorzulegen, ist nicht nur das Verhalten der Importeure, sondern auch das Mitwirken der Gemeinschaftsorgane bei dem betreffenden Sachverhalt zu berücksichtigen.

    3. Für die Annahme von Zweifeln i.S. von Art. 905 ZK reicht es aus, wenn hinreichend dargetan ist, dass ein Gemeinschaftsakt eine Vielzahl von Importeuren --hier wohl zumindest sämtliche Einführer aus Deutschland-- von vornherein von der Gewährung einer Zollbegünstigung ausschließt, weil damit der Grundsatz der Chancengleichheit verletzt sein kann.

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