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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: Art. 29 ZK - Alphaversion



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Art. 29 Abs. 1 ZK

  • Urteil vom 27. Februar 2007 VII R 25/06

    1. Wird der Zollwertermittlung gemäß Art. 29 ZK ein sog. Vorerwerberpreis zugrunde gelegt, ist bei der Frage, ob der Käufer Beistellungen erbracht hat, um deren Wert der Transaktionswert nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b ZK zu berichtigen ist, auf diesen Käufer (Vorerwerber) abzustellen.

    2. Werden DVDs mit einem digital gespeicherten Film verkauft, für deren Herstellung der Käufer dem Verkäufer eine Spritzform unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat, in der das Filmmaterial verkörpert ist, handelt es sich sowohl bezüglich dieser Spritzform als Sache als auch bezüglich des digital gespeicherten Films als immateriellem Wirtschaftsgut um Beistellungen, deren Wert dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen ist.

    3. Ob dem Käufer das beigestellte Filmmaterial vom Inhaber des Urheberrechts unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, ist unerheblich.

    4. Lässt sich der Wert der Beistellungen nicht ermitteln oder lässt sich nicht feststellen, ob diese unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen erbracht wurden, kann nicht der angemeldete Vorerwerberpreis, sondern muss der Preis aus dem zur Einfuhr in die Gemeinschaft führenden Kaufgeschäft zugrunde gelegt werden. Ist auch dies nicht möglich, kann der Zollwert nicht nach der Transaktionswert-Methode bestimmt werden.

Art. 29 Abs. 3 ZK

  • Urteil vom 27. Februar 2007 VII R 25/06

    1. Wird der Zollwertermittlung gemäß Art. 29 ZK ein sog. Vorerwerberpreis zugrunde gelegt, ist bei der Frage, ob der Käufer Beistellungen erbracht hat, um deren Wert der Transaktionswert nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b ZK zu berichtigen ist, auf diesen Käufer (Vorerwerber) abzustellen.

    2. Werden DVDs mit einem digital gespeicherten Film verkauft, für deren Herstellung der Käufer dem Verkäufer eine Spritzform unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat, in der das Filmmaterial verkörpert ist, handelt es sich sowohl bezüglich dieser Spritzform als Sache als auch bezüglich des digital gespeicherten Films als immateriellem Wirtschaftsgut um Beistellungen, deren Wert dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen ist.

    3. Ob dem Käufer das beigestellte Filmmaterial vom Inhaber des Urheberrechts unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, ist unerheblich.

    4. Lässt sich der Wert der Beistellungen nicht ermitteln oder lässt sich nicht feststellen, ob diese unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen erbracht wurden, kann nicht der angemeldete Vorerwerberpreis, sondern muss der Preis aus dem zur Einfuhr in die Gemeinschaft führenden Kaufgeschäft zugrunde gelegt werden. Ist auch dies nicht möglich, kann der Zollwert nicht nach der Transaktionswert-Methode bestimmt werden.

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