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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 165 ZPO - Alphaversion



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§ 165 ZPO

  • Urteil vom 12. Juni 2001 XI R 58/99

    Eine kurzfristige Unterbrechung der mündlichen Verhandlung ist kein in das Sitzungsprotokoll aufzunehmender wesentlicher Vorgang. Die Unterbrechung ist konkludent angeordnet, wenn objektiv zu erkennen ist, dass zeitweilig nicht weiterverhandelt werden soll.

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