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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 240 ZPO - Alphaversion



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§ 240 ZPO

  • Urteil vom 13. Mai 2009 XI R 63/07

    Das FA ist berechtigt, in einem laufenden Insolvenzverfahren einen Umsatzsteuerbescheid zu erlassen, in dem eine negative Umsatzsteuer für einen Besteuerungszeitraum vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens festgesetzt wird, wenn sich daraus keine Zahllast ergibt.

  • Urteil vom 11. Oktober 2007 IV R 52/04

    Für die von einem Kraftfahrzeug-Händler übernommene Verpflichtung, an Leasinggesellschaften oder Autovermietungen verkaufte Fahrzeuge nach Ablauf der Leasingzeit bzw. nach einer Mindestvertragslaufzeit zu einem verbindlich festgelegten Preis zurückzukaufen, ist eine Verbindlichkeit in Höhe des dafür vereinnahmten Entgelts auszuweisen. Diese Verbindlichkeit ist erst bei Ausübung oder Verfall der Rückverkaufsoption auszubuchen.

  • Beschluss vom 26. September 2006 X S 4/06

    Wird der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners unterbrochene Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids vom Insolvenzverwalter aufgenommen, so bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands für das weitere Verfahren ab Aufnahme des Rechtsstreits nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die noch unerfüllte Steuerforderung zu erwarten ist.

  • Urteil vom 6. Dezember 2005 VII R 31/04

    Hat im Fall von Zuwiderhandlungen im Versandverfahren Carnet TIR die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Zuwiderhandlung festgestellt wurde, aufgrund falscher Tatsachenwürdigung angenommen, dass der Ort der Zuwiderhandlung ungewiss sei, und hat sie deshalb die entstandenen Eingangsabgaben in der irrigen Annahme ihrer Zuständigkeit erhoben, ist der Abgabenbescheid gleichwohl nicht aufzuheben, wenn später der Ort der Zuwiderhandlung als nachgewiesen angesehen wird. In diesem Fall findet ein interner Ausgleich zwischen den Mitgliedstaaten statt.

  • Beschluss vom 27. Februar 2003 V B 131/01

    1. Zu einem Klageverfahren, in dem geltend gemacht wird, der Rechnungsaussteller sei auch Lieferer gewesen, ist ein alternativ in Betracht kommender Lieferer nicht notwendig beizuladen.

    2. Das Verfahren über eine Beschwerde des Beigeladenen wird als unselbständiges Nebenverfahren durch die Insolvenz des Klägers unterbrochen.

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