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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 295 ZPO - Alphaversion



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§ 295 ZPO

  • Beschluss vom 1. Februar 2007 VI B 118/04

    1. Eine Beweisaufnahme zu einem streitigen Vorbringen darf nicht abgelehnt werden, wenn der dem Beweisantrag zugrundeliegende Tatsachenvortrag konkret genug ist, um die Erheblichkeit des Vorbringens beurteilen zu können.

    2. Ein Beweisantrag des Inhalts, ein Arbeitnehmer habe den "Mittelpunkt seiner Lebensinteressen" i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG an einem bestimmten Ort innegehabt, ist hinreichend substantiiert und bestimmt. Eine Pflicht, die den Begriff des Lebensmittelpunkts prägenden Einzeltatsachen zusätzlich zu benennen und unter Beweis zu stellen, besteht regelmäßig nicht.

    3. Begründet ein FG im angefochtenen Urteil, weshalb es von der Erhebung eines beantragten Beweises abgesehen hat, so genügt für eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht regelmäßig der Vortrag, das FG sei dem Beweisantritt nicht gefolgt.

  • Urteil vom 12. Juni 2001 VII R 49/00

    1. Wenn ein Prüfling die Überprüfung einer Prüfungsentscheidung begehrt, muss er gegen prüfungsspezifische Bewertungen substantiierte Einwendungen vorbringen. Sinn dieser Forderung ist es, dem sog. Überdenkungsverfahren eine bestimmte Richtung und konkrete Anhaltspunkte zu geben.

    2. Beruht die Bewertung einer Prüfungsleistung auf der Summe von Einzelbewertungen genau abgegrenzter Teile der Bearbeitung, so sind Einwendungen des Prüflings nur dann ausreichend substantiiert, wenn angegeben ist, welche dieser Teil-Bewertungen aus welchen Gründen beanstandet werden.

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