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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 321a ZPO - Alphaversion



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§ 321a ZPO

  • BFH-Beschluss vom 17. Juni 2005 VI S 3/05

    1. Die Anhörungsrüge nach § 133a FGO ist gegen Urteile und Beschlüsse des BFH als (End-)Entscheidungen statthaft; hierzu gehört auch ein Beschluss des BFH, in dem ein bei ihm eingelegter Antrag auf Bewilligung von PKH für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt wurde.

    2. Der Anwendungsbereich der Anhörungsrüge beschränkt sich auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die gerichtliche (End-)Entscheidung.

    3. Mit der Anhörungsrüge kann nicht erreicht werden, dass das Gericht seine Entscheidung in der Sache in vollem Umfang überprüft.

  • Beschluss vom 30. September 2004 IV S 9/03

    Richtet sich eine Gegenvorstellung analog § 321a ZPO gegen eine durch einfachen Brief bekannt gegebene Entscheidung des Gerichts, gilt für den Beginn der Frist zur Erhebung der Gegenvorstellung die Bekanntgabefiktion analog § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977, § 4 Abs. 1 VwZG (Drei-Tages-Frist).

  • Beschluss vom 13. Mai 2004 IV B 230/02

    1. Beruht eine mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht anfechtbare Entscheidung des FG darauf, dass das Gericht eine Vorschrift des Prozessrechts bewusst in einer objektiv greifbar gesetzwidrigen Weise anwendet, steht den Betroffenen die außerordentliche Beschwerde zum BFH zu (Abgrenzung zum BFH-Beschluss vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269).

    2. Legt der Steuerpflichtige die Steuererklärung erst im Klageverfahren vor und konnte das FA das Vorbringen des Klägers zu der betreffenden Steuerfestsetzung nach § 364b AO 1977 in der Einspruchsentscheidung zu Recht zurückweisen, ist das FA an dem Erlass eines Abhilfebescheids nicht wegen der früheren Zurückweisung des Vorbringens gehindert.

    3. Erlässt das FA in einem solchen Fall einen Abhilfebescheid, kann der Kläger die Klage anschließend nicht mehr kostenfrei zurücknehmen.

  • Beschluss vom 29. Januar 2003 I B 114/02

    Eine außerordentliche Beschwerde zum BFH ist seit dem In-Kraft-Treten des ZPO-RG vom 27. Juli 2001 (BGBl I 2001, 1887, 1902 ff.) für den Geltungsbereich der FGO nicht mehr statthaft.

§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO

  • Beschluss vom 13. Oktober 2005 IV S 10/05

    1. Durch die Schaffung und Reglementierung der Anhörungsrüge in allen Verfahrensordnungen zum 1. Januar 2005 sollte das Institut der Gegenvorstellung nicht ausgeschlossen werden. Wird also mit einer entsprechenden Eingabe nicht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, ist diese Eingabe weiterhin als Gegenvorstellung im herkömmlichen Sinne zu werten (Beseitigung der im BFH-Beschluss vom 8. September 2005 IV B 42/05, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, geäußerten Zweifel).

    2. Mangels einer besonderen Rechtsgrundlage ist die Gegenvorstellung ab 1. Januar 2005 unmittelbar auf Art. 19 Abs. 4 GG zu stützen. Sie ist damit weder fristgebunden noch kostenpflichtig.

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