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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 83 ZPO - Alphaversion



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§ 83 ZPO

  • Urteil vom 1. Dezember 2004 II R 17/04

    Gibt das FA einen Steuerbescheid einem nicht empfangsbevollmächtigten Dritten bekannt, der auch in einem anschließenden Einspruchs- und Klageverfahren als vollmachtloser Vertreter auftritt, kann der Steuerpflichtige die Rechtsbehelfs- und Prozessführung des Dritten genehmigen, ohne zugleich die Empfangnahme des Steuerbescheids durch diesen genehmigen zu müssen.

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