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      § 107  ZVG
       
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            Urteil vom 21. März 2002
V R 62/01 
            
1.
Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks führt umsatzsteuerrechtlich
grundsätzlich zu einer entgeltlichen Lieferung des
Grundstückseigentümers an den Ersteher. Dies gilt aber nicht, wenn
eine Geschäftsveräußerung i.S. des § 1
Abs. 1 a UStG 1993 vorliegt; diese setzt kein lebendes Unternehmen
voraus. 
            2. Auch
bereits vor In-Kraft-Treten des § 9 Abs. 3 UStG 1999 n.F. war ein
Verzicht auf die Steuerbefreiung der Grundstückslieferung im Rahmen des
Zwangsversteigerungsverfahrens nach dem Verteilungstermin nicht mehr
wirksam. 
         
       
    
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