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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: Zweite BVO - Alphaversion



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§ 42, § 44


§ 42

§ 42 Zweite BVO

  • Urteil vom 26. Februar 2002 IX R 75/00

    1. Wird unter wesentlichem Bauaufwand zusätzlicher Wohnraum geschaffen, der mehreren Wohnungen zugute kommt, so handelt es sich auch um mehrere gesondert zu beurteilende Objekte (Erweiterungen) i.S. des § 2 Abs. 2 EigZulG.

    2. Die Wohnung

    und

    ihre Erweiterung müssen zu eigenen Wohnzwecken i.S. von § 4 EigZulG genutzt werden, damit die Erweiterung gefördert werden kann.

§ 44

§ 44 Zweite BVO

  • Urteil vom 26. Februar 2002 IX R 75/00

    1. Wird unter wesentlichem Bauaufwand zusätzlicher Wohnraum geschaffen, der mehreren Wohnungen zugute kommt, so handelt es sich auch um mehrere gesondert zu beurteilende Objekte (Erweiterungen) i.S. des § 2 Abs. 2 EigZulG.

    2. Die Wohnung

    und

    ihre Erweiterung müssen zu eigenen Wohnzwecken i.S. von § 4 EigZulG genutzt werden, damit die Erweiterung gefördert werden kann.

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